Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "SgK Schutzgemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name "SgK Schutzgemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und des
Verbraucherschutzes und die Wahrung der Interessen geschädigter Kapitalanleger.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für allgemeine Fragen des
Verbraucherschutzes und des Kapitalmarktes.
b) Information, Aufklärung und Beratung von Verbrauchern sowie geschädigter
Kapitalanleger.
c) Förderung der Verbraucherinteressen, der Interessen geschädigter Kapitalanleger und Organisation der Hilfe zur Selbsthilfe für Verbraucher und geschädigte Kapitalanleger.
d) Verbraucherberatung, Verbraucherbetreuung, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Verbraucherinformationen durch Pressearbeit und durch Öffentlichkeitsarbeit im Internet
(3) Der Verein kann auch Beratungsstellen einrichten bzw. bestehende unterstützen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt vorwiegend keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Dennoch entstehende Gewinne müssen für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann nur werden, wer nicht Anbieter oder Vertreiber / Vermittler von Kapitalanlagen ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
§ 4 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere wenn es als Anbieter oder Vertreiber / Vermittler von Kapitalanlagen tätig ist.
(2) Die Weitergabe von Informationen zu vereinsfremden Zwecken oder an vereinsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden und führt ebenfalls zum Ausschluss.
(3) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden sowie Fördermitteln.
(2) Die Mitglieder beteiligen sich durch feste Beiträge und freiwillige Spenden an der Finanzierung. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird durch eine auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung geregelt. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Der Beschluss der Beitragsordnung, soweit er nicht mit der Gründung des Vereins gefasst wird oder deren Änderung, ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders anzukündigen.
(4) In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
(5) Die Mitglieder haften dem Verein und seinen Gläubigern nicht über ihre Beitragsverpflichtung hinaus.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt das Amt des Schatzmeisters.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Beirat
Der Verein kann einen Beirat wählen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Satzungszwecks und der Regelungen dieser Satzung. Der Beirat besteht aus höchstens drei Mitgliedern.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden, lediglich eine Vertretung durch andere Mitglieder ist zulässig.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat den Geschäftsbericht einschließlich des Kassenberichts vorzutragen und in den in Schriftform vorliegenden Kassenbericht auf der Versammlung Einsicht zu gewähren.
(4) Dem Vorstand bleibt vorbehalten, zur ergänzenden Erläuterung von Themen des Verbraucherschutzes, Referenten zur Mitgliederversammlung einzuladen, sofern diese von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(5) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6)Zur Veränderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Bundesland Berlin mit der Auflage, dieses im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gleichartige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Das Protokoll wird jedem Mitglied zur Verfügung gestellt.
§ 11 Auskunfts- und Einsichtsrechte
Ordentliche und fördernde Mitglieder haben die Auskunfts- und Einsichtsrechte, die höchstpersönlich auf der Mitgliederversammlung auszuüben sind. Die Einsicht in die Papiere des Vereins kann verweigert werden, wenn eine Pflichtverletzung im Sinne des § 4 der Satzung, insbesondere wenn ein Verstoß gegen § 4 (2) der Satzung zu besorgen ist.