Unerlaubte Geschäfte: Zurich Private Capital Group ohne KWG-Zulassung der BaFin!–
Wichtige Informationen für Anleger!
Was ist los im Frankfurt Light Tower in der Hanauer Landstraße 126 bis 128 in Frankfurt? Im 15. und 16. Stock soll eine der Niederlassungen der Zurich Private Capital Group sein. Nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) also knallhart und amtlich mit Datum vom 18.07.2018 festgestellt, dass die Zurich Private Capital Group kein nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenes Institut ist. Sieht so ein seriöses Geschäftsgebaren aus? Wie sollen Anleger dies bewerten und zu welchem Urteil werden sie wohl kommen?
Zurich Private Capital Group: Hartes Urteil der BaFin - Unerlaubte Geschäfte!
Jetzt ist es amtlich: Die Zurich Private Capital Group hat keine Zulassung nach § 32 KWG und hat mithin keine Erlaubnis zum Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften. Also nichts mit Spareinlagen, Geldanlagen und Vermögensverwaltung, die unter der Aufsicht der BaFin vertrieben werden können. Und ob der Sicherheit verheißende Name „Zurich Private Capital“ den Anlegern genügt, wird sich zeigen. Zürich und die Schweiz als Hort der Seriosität soll hier wohl suggeriert werden.
Zurich Private Capital Group: Was steht drin in § 32 Kreditwesengesetz (KWG)?
Schauen wir uns kurz den Gesetzestext an, um zu verstehen, welche Anforderungen gestellt werden, wenn man in Deutschland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
§ 32 Erlaubnis
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen …
Wir sehen also eine Vielzahl von Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um Bankgeschäfte zu betreiben. Und jeder Anleger kann sich jetzt die Frage stellen, ob diese Anforderungen von seinen Geschäftspartnern erfüllt werden könnten.
Zurich Private Capital Group: Angebliche Geschäftssitze in Frankfurt und Hongkong?
Da weht der Duft der großen weiten Welt: Hong Kong, London, Dubai, Singapur, Mauritius, Mahe (Seychellen) und Mumbai. Machen Sie den Realitäts-Check und besuchen die Frankfurter Niederlassung oder rufen sie einfach mal an und erkundigen sich nach dem Sachstand.
Zurich Private Capital Group: Website nicht erreichbar!
Ist den Machern der Zurich Private Capital Group nach der BaFin-Bekanntmachung der Schreck so in die Knochen gefahren, dass sie die Website erst einmal vorsorglich abgeschaltet haben. Was werden die Anleger wohl zukünftig lesen? Wir werden den Fall im Auge behalten! Und man kann sicher sein, dass die BaFin bald wieder unter der Kategorie „Unerlaubte Geschäfte“ über den nächsten Fall berichten wird!
Zurich Private Capital Group: Vertriebsfirmen und Anlageberater in der Haftung?
Möglicherweise könnten Ansprüche gegen Vertriebsfirmen oder Anlageberater bestehen. Der Anlageberater muss seine Kunden anleger- und anlagegerecht beraten. Wurden Sie über alle Fakten von ihrem Anlageberater aufgeklärt? Sollte den Kunden hier eine falsche Sicherheit mit einer vermeintlichen BaFin-Zulassung vorgegaukelt worden sein, sind die Vertriebe in der Haftung Sämtliche Ansprüche gegen alle Haftungsadressaten müssen geprüft werden! Sie haben noch mehr Fragen? Wir antworten Ihnen gern!
PS: Um Rechtssicherheit zu erhalten, bieten wir Ihnen an, eine Ersteinschätzung Ihres Falles vornehmen zu lassen. Diese Ersteinschätzung ist, in Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben, kostenlos. Sie erfahren, ob Sie Erfolgsaussichten haben und wenn ja, welche Kosten Ihnen gerichtlich bzw. außergerichtlich entstehen würden. Wenn Sie an der Ersteinschätzung Interesse haben, füllen Sie bitte den Fragebogen aus. Sie erhalten damit eine Entscheidungsgrundlage!