VW-Skandal – Aktionärsklagen – Schadenersatz in Milliardenhöhe - Was kriegen die VW-Anleger wirklich?
Stand: 29.09.2015
Viele Volkswagen-Aktionäre stellen sich nach den immer neuen Enthüllungen über die Abgasmanipulationen von VW-Dieselfahrzeugen die Frage, ob sie nach dem Kurzsturz Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Die VW-Aktie hat innerhalb kurzer Zeit stark an Wert verloren und ein Ende ist nicht absehbar. Damit wurde der Börsenwert erheblich gemindert und die Aktionäre geschädigt.
Börsennotierte Unternehmen haben die Verpflichtung den Kapitalmarkt über sog. Ad-hoc-Mitteilungen zu informieren. Dies sind Publizitätspflichten von Wertpapieremittenten. Im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) werden Emittenten verpflichtet, Tatsachen, durch die der Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich beeinflusst werden kann, zu veröffentlichen. Damit soll Insiderhandel verhindert werden. Alle Marktteilnehmer sollen gleichzeitig informiert werden.
Erfüllt das Unternehmen, in diesem Falle Volkswagen (VW), seine Informationspflichten nicht oder verspätet, ist es nach § 37 b WpHG zu Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt, wenn der Aktionär die Wertpapiere des Unternehmens nach der unterlassenen Pflichtmitteilung erwirbt und noch Wertpapierinhaber ist. Dies gilt auch beim Erwerb vor dem Eintritt der publizitätspflichtigen Tatsache, ebenso bei der Veräußerung nach der unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung.
Noch wird darüber diskutiert, wann die Ad-hoc-Mitteilungen über die VW-Abgasmanipulationen veröffentlicht hätten werden müssen. Hier sind insbesondere die durch den Einbau der Manipulationssoftware entstandenen Risiken und auch die Einleitung der Ermittlungen im Mai 2014 durch die amerikanische Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA) Anknüpfungspunkte. Über diese Fakten wurde der Kapitalmarkt nicht rechtzeitig informiert und damit gegen Kapitalmarkrecht verstoßen. Die Finanzaufsicht BaFin untersucht die Vorgänge und prüft die Frage, ob die Ad-hoc-Mitteilungen nicht viel früher veröffentlicht hätten werden müssen.
Was sollten die VW-Aktionäre tun und wie wird ihr Schaden berechnet? Einerseits gibt es den sog. Kursdifferenzschaden (höchster und niedrigster Kurs) und eventuell auch einen weiteren Kursverlust, soweit auch er auch auf die VW-Abgasmanipulationen zurückzuführen sei. Dabei wird der Schadenersatz pro gehaltener Aktie berechnet.
Soweit die Tatsachen zutreffen, können Inhaber von Stamm- und Vorzugsaktien (WKN 766400 / ISIN DE0007664005 und WKN 766403 / ISIN DE0007664039) und der Volkswagen AG Schadensersatz geltend machen.
Zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche stehen verschiedene Wege zur Verfügung. Ansprüche könnten u.a. im Wege einer Sammelklage bzw. einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geltend gemacht werden. Ebenso ist unter Umständen auch eine außergerichtliche Einigung anstrebenswert, denn schließlich hat Michael Horn, der CEO der Volkswagen of America Group Inc. eingeräumt, dass das Unternehmen Volkswagen unehrlich gewesen sei. Er versprach im Angesicht der VW-Abgasaffäre „Wir werden bezahlen, was wir zu bezahlen haben.“
Damit der VW-CEO dies nicht vergisst, sollten Ansprüche schnell geltend gemacht werden.
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