VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG - Anlageberater muss Schadensersatz zahlen!
Urteil für VentaFonds-Anleger: Anlageberater muss Schadensersatz zahlen!
Verjährung droht!
„Drehkreuz Wüste“ war der Werbeslogan der Ventafonds GmbH mit eigener Website! Anleger sollten ihr Geld in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und insbesondere in Dubai investieren. Und was ist daraus geworden? Warum musste die Laufzeit des Fonds verlängert werden? Wie endet das VentaFonds-Abenteuer im Wüstensand? Sind auch Sie ein VentaFonds-Anleger, der sich falsch beraten fühlt und Schadensersatz geltend machen will? Dann sollten Sie sich beeilen, da nach 10 Jahren die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht! Sie wissen nicht was Sie tun sollen? Dann lesen Sie weiter und informieren sich über die nächsten Schritte!
VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG: Der Plan!
Investitionen in Dubai und den VAE wurden den VentaFonds-Anlegern versprochen. Die Anleger sollten sich im Jahre 2008 mit ca. 15 Millionen Euro an einem Handelsfondskonzept beteiligen. Schauen wir uns kurz die Eckdaten an, so wie sie die Initiatoren angepriesen haben:
· Die Investitionen des Fonds erfolgen in Dubai und den anderen Emiraten.
· Laufzeit von max. 2,5 Jahren bis 31.12.2010
· 14% prognostizierte Ausschüttung
· Gewinnerwartung bei 15,5 % p.a. ggfls. vor Abgeltungssteuer (Prognose)
· Frühzeichnerbonus von bis zu 8 % p.a.
· Hurdle Rate 14 % p.a. Erst darüber partizipiert die Geschäftsführung am Ergebnis des Fonds.
· Einstiegssumme ab 10.000 Euro / 10.000 USD zzgl. 5 % Agio.
VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG: Die Realität!
Und sind diese Versprechungen eingehalten worden? Wohl eher nicht! Die Laufzeit des Fonds wurde verlängert! Nach unserer Erfahrung häufig ein Zeichen dafür, dass die Dinge nicht propektgemäss laufen. Auch kein Wunder, bei einem überaus intransparenten Immobilienmarkt, in dem man als Fondsmanager schon über viele Erfahrungen verfügen muss, um hier erfolgreich zu sein. Das war hier wohl nicht gegeben. Im Übrigen gab es offenkundig auch Irritationen bei der Ausgestaltung des Prospekts. Waren tatsächlich Objekte aus dem Portfolio des Fondshauses dargestellt oder etwas anderes und wurden die VentaFonds-Anleger über die tatsächlichen Gegebenheiten aufgeklärt?
VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG: Der Blick in die Bilanzen!
Schaut man sich die Bilanzen an, so ist man enttäuscht. Im Bundesanzeiger wurden nur Rumpfbilanzen ohne Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlicht. Warum, fragt man sich? Gab es hier etwas zu verbergen? Schaut man in die etwas ausführlicheren Rechenwerke der Fondsgesellschaft, so findet man hier in den Bilanzen fünfstellige Jahresfehlbeträge. Egal ob im Jahr 2012, 2013 oder 2014! Wie ist es wohl in den anderen Jahren gelaufen? Welchen Eindruck hatten Sie als VentaFonds-Anleger? Fühlten Sie sich gut informiert oder etwa nicht? Was für Erfahrungen haben Sie gemacht und zu welchem Urteil sind Sie gekommen?
VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG: Was können VentaFonds-Anleger tun?
Nunmehr wird klar: Eine Immobilienfondsbeteiligung ist eine hoch spekulative Anlage mit erheblichen unternehmerischen Risiken, bei der auch mit dem Totalverlustrisiko und Insolvenz gerechnet werden muss. Für Anleger mit dem Anlageziel „Altersvorsorge“ sind geschlossene Fonds und damit auch Immobilienfonds nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell nicht geeignet und hätten von vornherein gar nicht empfohlen werden dürfen.
VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG: Wer könnte haften?
Sind die Anleger fehlerhaft beraten worden, gilt es zu prüfen, ob sie ihr Geld zurückfordern können. Dabei sind Anlageberater, Banken bzw. Sparkassen oder auch die Emissionshäuser der Fonds mögliche Haftungsadressaten. Insbesondere wenn Berater Prämien (sog. Kick-Backs) für den Verkauf der Beteiligungen erhalten haben und dies nicht offengelegt haben, bestehen gute Chancen.
VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG: Urteil für VentaFonds-Anleger!
Das Landgericht Berlin hat sich mit der Beteiligung an der VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG intensiv beschäftigt und ist zu der Einsicht gekommen, dass der Anlageberater seine Aufklärungspflichten verletzt hat. Eine sichere Anlage für die Altersvorsorge sollte die Immobilienfondsbeteiligung angeblich sein, ohne das Risiko des Totalverlustes. Nicht einmal der Prospekt wurde dem Anleger bei der Anlageberatung rechtzeitig übergeben. Aber lesen Sie selbst, was das Landgericht Berlin für Anforderungen an den Anlageberater stellt und fragen sich, ob dies bei Ihrem Anlageberater der Fall war:
„Ein Anlageberater ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus der Besonderheit des Anlageobjektes ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjektes zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während darüber richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten ist, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – XI ZR 477/12). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12). … Der
Anlageinteressent muss über alle Umstände unterrichtet werden, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13. März 2014 – 22 U 115/12).“
Und wurden Sie über alle Umstände unterrichtet, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung waren oder fühlen Sie sich falsch beraten? Dann sollten Sie jetzt handeln und Ihre Ansprüche sichern und vor der Verjährung retten!
Was können nun die Anleger der VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG tun? Sind die Anleger nicht anleger-und objektgerecht beraten worden, so haben sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anspruch auf Schadenersatz. Nach Rückübertragung ihres Fondsanteils erhalten die Anleger ihre geleisteten Einzahlungen zurück.
Da auch bei der VentaFonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG nach 10 Jahren die absolute Verjährung der Ansprüche droht und die Frist auf den Tag genau berechnet (Beratung zum Fondsbeitritt) wird, sollten Anleger schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen!
PS: Um Rechtssicherheit zu erhalten, bieten wir Ihnen an, eine Ersteinschätzung Ihres Falles vornehmen zu lassen. Diese Ersteinschätzung ist, in Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben, kostenlos. Sie erfahren, ob Sie Erfolgsaussichten haben und wenn ja, welche Kosten Ihnen gerichtlich bzw. außergerichtlich entstehen würden. Wenn Sie an der Ersteinschätzung Interesse haben, füllen Sie bitte den Fragebogen aus. Sie erhalten damit eine Entscheidungsgrundlage!