PICAM, PICCOR, Varian – Hauptinsolvenzverfahren der PICAM GmbH eröffnet!

Nun ist also auch das Insolvenzverfahren der PICAM GmbH eröffnet worden! Viele PICAM-Anleger warten noch immer darauf, dass sie ihre Forderungen geltend machen können. Handelt es sich um eine weitere Kriminalinsolvenz, die die Insolvenzexperten der der Insolvenzkanzlei Kübler bearbeiten müssen? Wo ist das Geld? Was bedeutet dies für die PICAM-Anleger und was ist als nächstes zu tun? Hier erfahren Sie mehr!

PICAM, PICCOR, Varian: Hauptinsolvenzverfahren der PICAM GmbH am 09.07.2018 eröffnet!

Durch das Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Sebastian Laboga als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Er hat schon als vorläufiger Insolvenzverwalter geprüft, ob Insolvenzgründe vorliegen und ausreichende Mittel für eine Insolvenzeröffnung vorhanden sind. Die Ergebnisse seiner Prüfung hat er in einem Gutachten dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass dann die Insolvenzeröffnung beschlossen hat. Das Insolvenzverfahren wird beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als Insolvenzgericht unter dem Aktenzeichen 36p IN 2121/18 geführt.

PICAM, PICCOR, Varian: Insolvenzforderungen gegen die PICAM GmbH bis 31.08.2018 anmelden!

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, bis 31.08.2018 Insolvenzforderungen anzumelden. Dabei sind der Rechtsgrund und der Betrag der Forderung anzugeben. Der Prüfungstermin wird auf den 02.10.2018 anberaumt. Keine Benachrichtigung erhalten die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden. Gläubiger, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, müssen aktiv werden!

PICAM, PICCOR, Varian: Berichtstermin am 02.10.2018 im Insolvenzgericht!

Schauen wir uns kurz an, was noch im Berichtstermin ausweislich der Insolvenzbekanntmachung noch abgehandelt wird: „Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten“ Sie verstehen nur Bahnhof und wollen trotzdem ihre Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen? Lassen Sie sich fachkundig beraten und sind damit immer auf dem Laufenden! Sie wollen noch mehr wissen und sich nicht mit einer möglicherweise kläglichen Insolvenzquote zufriedengeben?

PICAM, PICCOR, Varian: Schäden in dreistelliger Millionenhöhe? Wer haftet dafür?

Für die PICAM-Anleger ist die alles entscheidende Frage, wer auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Schon jetzt wird mit Schäden in dreistelliger Millionenhöhe kalkuliert. Über 321 Millionen Euro sollen von rund 2.300 Anlegern vereinnahmt worden sein. Erfolgsversprechend kann dabei die Möglichkeit sein, Forderungen gegen Verantwortungsträger der PICAM Unternehmensgruppe zu prüfen. Müssen die Schlüsselpersonen haften? Hier müssen alle Informationen aus den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, aus den Insolvenzverfahren und anderen Erkenntnisquellen fachmännisch bewertet und für mögliche Schadensersatzansprüche konsolidiert werden.

PICAM, PICCOR, Varian: Vertriebsfirmen und Anlageberater in der Haftung?

Ebenso könnten Ansprüche gegen die eingesetzten Vertriebsfirmen bestehen. Der Anlageberater muss seine Kunden anleger- und anlagegerecht beraten. Wurden Sie über alle Fakten von ihrem Anlageberater aufgeklärt? Was sagen die rund 80 Makler? Behaupten sie etwa, sie wären auch hinter das Licht geführt worden? Gründen sie Interessengemeinschaften? Das klingt in den Ohren von Anlegerschützern, wie eine der üblichen Schutzbehauptungen, um sich einer möglichen Haftung zu entziehen. Vielmehr hatten auch die Makler bzw. Vermittler die Pflicht, sich über die Plausibilität des Geschäftsmodells zu informieren und ihre Kunden ordnungsgemäß zu beraten. Ob dies bei dem komplexen Geschäftsmodell der PICAM Unternehmensgruppe der Fall war, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Sollte den Kunden hier eine falsche Sicherheit vorgegaukelt worden sein, sind die Vertriebe in der Haftung. Und lassen Sie sich hier auch nicht von Interessengemeinschaften der Vertriebe täuschen! Sämtliche Ansprüche gegen alle Haftungsadressaten müssen geprüft werden!

PICAM, PICCOR, Varian: Fragen über Fragen, die wir Ihnen gern beantworten!

Die PICAM-Anleger sind somit mit einer Vielzahl von Akteuren konfrontiert, die leider nicht bereit oder in der Lage sind, ihre brennenden Fragen kurzfristig zu beantworten. Wie gehen die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen weiter? Muss auch ich eine Strafanzeige stellen? Sind Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden, auf die geschädigte PICAM-Anleger später zurückgreifen können? Was muss ich dafür tun? Warum sind die Beschuldigten nicht in Untersuchungshaft? Was passiert im Insolvenzfall? Wie muss ich meine Insolvenzforderung genau anmelden? Welche Fristen sind zu beachten? Wer kommt als Haftungsadressat noch in Frage? Haften die Initiatoren mit ihrem Privatvermögen? Müssen die Vermittler Schadensersatz leisten? Fragen über Fragen, die wir Ihnen gern beantworten!

Die PICAM-Anleger sollten schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen!

 

PS: Um Rechtssicherheit zu erhalten, bieten wir Ihnen an, eine Ersteinschätzung Ihres Falles vornehmen zu lassen. Diese Ersteinschätzung ist, in Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben, kostenlos. Sie erfahren, ob Sie Erfolgsaussichten haben und wenn ja, welche Kosten Ihnen gerichtlich bzw. außergerichtlich entstehen würden. Wenn Sie an der Ersteinschätzung Interesse haben, füllen Sie bitte den Fragebogen aus. Sie erhalten damit eine Entscheidungsgrundlage!