Neues in Sachen IBH

Stand: 19.05.2010

Inzwischen hat das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 05.04.2010 bestätigt, dass die Anleger einen Auskunftsanspruch gegenüber der Geschäftsführung der IBH haben und die Geschäftsführung der IBH zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Das Gericht hat gleichzeitig ein Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer verhängt, der sich bislang beharrlich weigerte Auskunftsrechte zu gewähren.

Ein unglaublicher Vorgang, denn den Anlegern wurden ihre grundlegenden Rechte in dieser Sache bislang durch den Geschäftsführer der IBH vorenthalten.

In unseren zurückliegenden Rundbriefen hatten wir Sie bereits informiert und um die Vollmacht gebeten, in dieser Sache für die Anleger tätig werden zu dürfen. Mulzer hatte die Einsichtsrechte der Gesellschafter mit immer neuen Ausreden verweigert, sowie auch die Durchführung entsprechender Gesellschafterversammlungen. Durch die Verweigerungshaltung sind der Gesellschaft, sowie den Gesellschaftern erhebliche überflüssige Kosten entstanden.

Wir werden prüfen lassen, ob der oder die dafür Verantwortlichen in die persönli che Haftung genommen werden können. Aus unserer Sicht drängt sich der Verdacht auf, dass die Geschäftsführung der IBH bestimmte Geschäftsvorgänge den Gesellschaftern nicht zur Kenntnis geben wollte. Es wird nun zu prüfen sein, ob die Geschäftsführung der IBH gegen ihre Obliegenheitspflichten verstoßen hat oder nicht.

Sollte die Geschäftsführung gegen ihre Obliegenheitsverpflichtungen verstoßen haben, werden die geeigneten Schritte sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht einzuleiten sein.