MPC - MS „Santa Laetitia“ und MS „Santa Liana“ – Schadenersatz für Schiffsfondsanleger!

Urteile für Anleger!

Im Jahre 2007 wurde durch das EmissionshausMPC der Schiffsfonds mit den Beteiligungsgesellschaften Kommanditgesellschaft MS "SANTA LAETITIA" Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft MS "SANTA LIANA" Offen Reederei GmbH & Co. aufgelegt.

Mehrere tausend Anleger haben sich 2007 mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro zu gleichen Teilen an den Beteiligungsgesellschaften zum Neubau jeweils eines Vollcontainerschiffes (9.661 TEU). Im Jahr 2008 wurden die beiden Vollcontainerschiffe „Santa Laeticia“ und „Santa Liana“ in Dienst gestellt und von den Fondsgesellschaften übernommen.

Als problematisch erwies sich auch die Darlehensstruktur der Fremdfinanzierungen, die über Schiffshypothekendarlehen jeweils zur Hälfte in USD und JPY aufgenommen wurden. Das damit verbundene Kursrisiko wurde wohl von der Fondsgesellschaft falsch eingeschätzt, obwohl andererseits mit einer Kursgarantie geworben wurde. In der Folge wurde das Darlehen in JPY wohl gänzlich in USD umgeschuldet. Gleichwohl bleibt auch bei einer Fremdfinanzierung in USD ein immanentes Währungsrisiko erhalten.

Schaut man sich die aktuellen Daten an, so gibt es ein zwiespältiges Bild. In den zuletzt veröffentlichten Jahresabschlüssen wird für die Kommanditgesellschaft MS "SANTA LIANA" Offen Reederei GmbH & Co. ein geringfügiger Gewinn von gut 70.000 Euro ausgewiesen. Demgegenüber steht allerdings ein Verlust in Millionenhöhe bei der Kommanditgesellschaft MS "SANTA LAETITIA" Offen Reederei GmbH & Co. Was können die Anleger jetzt noch tun?

Klar bleibt: Die Schiffsfondsbeteiligung ist eine hoch spekulative Anlage mit erheblichenunternehmerischen Risiken, bei der auch mit dem Totalverlustrisiko und Insolvenz gerechnet werden muss. Für Anleger mit dem Anlageziel „Altersvorsorge“ sind geschlossene Fonds und damit auch Schiffsfonds nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell nicht geeignet und hätten von vornherein gar nicht empfohlen werden dürfen.

Die Anteile des Fonds wurden u.a. durch Banken vertrieben, die dafür Provisionen erhalten haben. Folgt man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (sog. Kick-Back-Rechtsprechung) muss die Bank, wenn sie den Kunden nach den Kriterien der anleger-und objektgerechten Beratung beraten will, über Höhe ihrer Rückvergütung aufklären, die sie von der Fondsgesellschaft erhält. Der Anleger ist erst dann in der Lage, Interessenkonflikte der Bank zu erkennen.

Ungewiss ist auch, ob die Anlageberater die MPC-Anleger ordnungsgemäß über die Risiken ihrer Anlage (u.a. Wechselkursrisiken und das Risiko schwankender Charterraten) aufgeklärt und den Prospekt übergeben haben. Ob dies immer in der Vergangenheit geschehen ist, ist fraglich und im Einzelfall zu prüfen.

Auch die Rechtsprechung hat sich bereits mit dem Schiffsfonds beschäftigt. So hat beispielsweise das Landgericht Duisburg die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadenersatz verurteilt. Der Berater der Bank hatte nicht über die an die Bank geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt. Dem Bankkunden wurde vielmehr nur ein Formular vorgelegt, welches keine ausreichende Aufklärung lieferte. Mithin hat das LG Duisburg die Bank zum Schadenersatz verurteilt. Bezeichnenderweise hat die Bank darauf verzichtet, gegen das Urteil Berufung einzulegen und damit den Instanzenweg weiter auszuschöpfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig und hat Bedeutung über den verhandelten Einzelfall hinaus.

Ebenso hat das Landgericht Hannover die Bank zum Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt. Auch hier hat die Bank nicht über die hohen Vertriebskosten des Fonds aufgeklärt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist insoweit klar. Der Anleger muss immer über besonders hohe Vertriebskosten aufgeklärt werden, da durch die Mittelabflüsse in Provisionszahlungen die Werthaltigkeit des Fonds erheblich beeinflusst wird. Vor dem LG Hannover konnte bewiesen werden, dass besonders hohe Vertriebskosten vorab abgeflossen sind. Wäre der Anleger darüber aufgeklärt worden, hätte er im Zweifel die Kapitalanlage nicht gezeichnet. Auch dies ist ein Urteil mit Signalwirkung für Anleger, auch den eigenen Fall überprüfen zu lassen.

Was können nun die Anleger der Kommanditgesellschaft MS "SANTA LAETITIA" Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft MS "SANTA LIANA" Offen Reederei GmbH & Co. tun? Sind die Anleger nicht anleger-und objektgerecht beraten worden, so haben sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anspruch auf Schadenersatz. Nach Rückübertragung ihres Fondsanteils erhalten die Anleger ihre geleisteten Einzahlungen zurück. Die Anleger sollten schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen.

 

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