Magellan Maritime Services GmbH (MMS) Insolvenzverfahren eröffnet!

Gläubigerversammlung am 18.10.2016! – Das können Magellan-Anleger jetzt tun!

Nun ist es endlich soweit! Das Amtsgericht Hamburg hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magellan Maritime Services GmbH unter dem Aktenzeichen 67c IN 237/16eröffnet. Der Hamburger Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt von Reimer Rechtsanwälte wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. Nun stellt sich natürlich die Frage, was Magellan-Anleger als nächstes tun sollten.

Schauen wir uns zuerst die Insolvenzbekanntmachungen des Amtsgerichts Hamburg einmal genauer an. Zuerst werden die Insolvenzgläubiger aufgefordert bis zum 18.10.2016 ihre Forderungen unter Beachtung des § 174 Insolvenzordnung (InsO) beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Gleich danach lesen die Magellan-Anleger allerdings die folgende interessante Passage: „Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).“

Das klingt furchtbar kompliziert! Sicherungsrechte? Was bedeutet dies? Hiermit sind im Insolvenzrecht sogenannte Aus- sowie Absonderungsansprüche gemeint. Gläubiger eines insolventen Schuldners haben natürlich den Wunsch, ihre Forderung möglichst vollständig zu realisieren. Dabei sind insbesondere Aus- bzw. Absonderungsgläubiger im Vorteil, da sie mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Forderung rechnen können. Ein Gläubiger hat das Recht, einen Gegenstand aussondern zu lassen, weil er in seinem Eigentum steht. Dies ist ein sogenanntes Aussonderungsrecht, bei dem der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört und mithin vom Insolvenzverwalter von der der Insolvenzmasse abgetrennt und an den Gläubiger herauszugeben ist. Damit sind Aussonderungsberechtigte keine Insolvenzgläubiger und müssen nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. Im Übrigen ist der Insolvenzverwalter zur vollständigen Auskunft (Wo sind meine Container?) verpflichtet und der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann seinen Anspruch im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften verfolgen.

Aufmerksame Leser des Investorenrundschreibens des vorläufigen Insolvenzverwalters Peter-Alexander Borchardt vom 15.08.2016 werden sich allerdings auch noch an den Begriff der „eigentumsrechtlichen Aussonderungsansprüche“ erinnern, deren Feststellung angeblich nur mit endgültiger Sicherheit in einem gerichtlichen Verfahren möglich wäre. Den Magellan-Anlegern wird schon einmal gerichtlicher Musterprozess in Aussicht gestellt, allein um den Rechtscharakter ihrer Ansprüche zu prüfen. Jeder kann sich selbst ausmalen, wie lange dies dauern und mit welch erheblichen Kosten dies verbunden sein kann. Ist dies seriös?

Hier ist der Knackpunkt! Sind die Container der Magellan-Anleger Teil der Insolvenzmasse oder bestehen Aussonderungsrechte, die Magellan-Anleger geltend machen könnten. Und wie sieht es mit den Mieteinnahmen aus? Fragen über Fragen!

Am 18.10.2016 um 10 Uhr findet im Saal „New York“ des Radisson Blue Hotel, Marseiller Straße 2, 20355 Hamburg die Gläubigerversammlung statt. Hier erfolgt die Beschlussfassung der Gläubiger über:

 

·         die Person des Insolvenzverwalters

·         die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

·         die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

·         die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)

·         die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

·         die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)

·         besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

 

Im Insolvenzverfahren und der Gläubigerversammlung haben die Magellan-Anleger entscheidenden Einfluss, da ihre Forderungen 90 % der Gesamtforderungen ausmachen. Dies bedeutet, dass die Magellan-Anleger auf der Magellan-Gläubigerversammlung am 18. Oktober 2016 einen entscheidenden Einfluss ausüben können. Peter-Alexander Borchardt wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und muss auf der ersten Gläubigerversammlung bestätigt werden. Ob dies der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Oder wählen die Insolvenzgläubiger doch einen anderen Insolvenzverwalter? Die Magellan-Anleger sollten ihren Einfluss nicht unterschätzen!

Magellan-Anleger werden sich nun immer wieder die Frage stellen, welche Schritte als nächstes zu tun sind. Will man unfreiwilliger Insolvenzgläubiger sein oder kann man seine Rechtsposition doch noch verbessern?

Die Magellan-Anleger sind die Eigentümer der Container. Auch der Insolvenzverwalter schließt ein mögliches Sonderkündigungsrecht und Aussonderungsrecht der Anleger im Insolvenzfall nicht aus. Nun wird in Erwägung gezogen, dass Magellan-Anleger die Herausgabe der Container vom Insolvenzverwalter verlangen könnten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Kauf-, Verwaltungs- und Rückkaufverträge der Magellan nur begrenzt fungibel sind und ein geregelter Zweitmarkt für diese Verträge nicht existiert. Mithin könnten mit dieser Handlungsoption erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung verbunden sein.

Sind die Container-Investments über Anlageberater vertrieben worden, so kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Anlageberater müssen die Anleger dabei über ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig.

Magellan-Anleger könnten auch in Erwägung ziehen, ob die Möglichkeit besteht, den Kaufvertrag zu widerrufen und eine Rückabwicklung vorzunehmen. Bei Transaktionen über das Internet ist dies möglich. Möglicherweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen eröffnen die Möglichkeit, den Kaufvertrag im Nachhinein zu widerrufen.

Die Magellan-Anleger sind jetzt mit einer Vielzahl von brennenden Fragen konfrontiert. Was passiert, wenn sich herausstellt, dass die Magellan Maritime Services GmbH (MMS) pleite ist und das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird? Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter? Wie kann ich meine Insolvenzforderung anmelden? Habe ich ein Aussonderungsrecht und wie könnte ich dies geltend machen? Wo sind meine Container tatsächlich? Fallen die Mietforderungen tatsächlich in die Insolvenzmasse? Muss ich mich auf einen Musterprozess einlassen? Wer kommt als Haftungsadressat noch in Frage? Haften die Initiatoren mit ihrem Privatvermögen? Müssen die Anlageberater und Vermittler Schadensersatz leisten? Kann ich meinen Kaufvertrag widerrufen? Fragen über Fragen?

Die Anleger sollten schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen.

 

PS: Um Rechtssicherheit zu erhalten, bieten wir Ihnen an, eine Ersteinschätzung Ihres Falles vornehmen zu lassen. Diese Ersteinschätzung ist, in Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben, kostenlos. Sie erfahren, ob Sie Erfolgsaussichten haben und wenn ja, welche Kosten Ihnen gerichtlich bzw. außergerichtlich entstehen würden. Wenn Sie an der Ersteinschätzung Interesse haben, füllen Sie bitte denFragebogenaus.