Magellan Maritime Services GmbH (MMS) Insolvenz – Böse Überraschung: Magellan-Anleger als unfreiwillige Insolvenzgläubiger? – Mietforderungen als Insolvenzmasse?
Böse Überraschung im vorläufigen Insolvenzverfahren (AG Hamburg, AZ 67c IN 237/16) für über 9000 Anleger des Kapitalanlageunternehmen Magellan Maritime Services GmbH (MMS)! Was ist los?
In dem neuesten Informationsschreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters Peter-Alexander Borchardt von Reimer Rechtsanwälte vom 01.07.2016 wird über die weiteren Entwicklungen und den aktuellen Stand des vorläufigen Insolvenzverfahrens der Magellan Maritime Services GmbH (MMS) berichtet.
Fast versteckt am Ende des Insolvenzverwalterschreibens kommt der eigentliche Hammer: „Die Frage, ob Ihnen die Mietforderungen gegenüber den Reedereien direkt zustehen, somit von einer Forderungsabtretung zu Gunsten der Anleger auszugehen ist, muss nach rechtlicher Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und Einholung eines Rechtsgutachtens der Kanzlei CMS Hasche Sigle verneint werden.“
Mithin sollen die Mietforderungen der Magellan-Anleger in die Insolvenzmasse fallen und die Magellan-Anleger werden zu unfreiwilligen Insolvenzgläubigern gemacht.
Schaut man sich dagegen noch einmal den Verwaltungsvertrag der Magellan an, so scheint die Sache doch klar zu sein: „Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Verwaltungsverhältnis gehen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. MMS zieht die Mieten für den Investor ein.“ MMS quasi als Inkassounternehmen für die Containermiete. Diese Vertragsklausel ist doch wohl eindeutig? Weshalb sondert der Insolvenzverwalter diese Mietforderungen nicht aus und trennt sie vom Vermögen der Magellan? Was haben also die Mietforderungen der Magellan-Anleger in der Insolvenzmasse zu suchen? Warum greift nicht die Vertragsklausel: „Die Rechte aus dem Miet- oder Verwaltungsverhältnis werden dann von dem Investor oder einem von diesem bestellten neuen Verwalter unmittelbar wahrgenommen.“
Wie nun der vorläufige Insolvenzverwalter Peter-Alexander Borchardt und seine Berater zu ihrer Rechtsauffassung kommen, lässt sich dem Schreiben vom 01. Juli 2016 nicht entnehmen.
Absonderlicher Weise liest man als Magellan-Investor noch die Insolvenzverwalter-Einschätzung: „Im wirtschaftlichen Ergebnis ist dies für Sie aus hiesiger Sicht aber nicht von erheblicher Bedeutung.“ „Nicht von erheblicher Bedeutung“ muss in den Ohren der Magellan-Anleger ganz schön zynisch klingen. Fließen die Mietforderungen in die Insolvenzmasse, so werden daraus die nicht unerheblichen Insolvenzkosten (u.a. Kosten des Insolvenzgerichts und die Vergütung des Insolvenzverwalters), sondern auch die übrigen Gläubiger der Magellan Maritime Services GmbH (MMS) bedient. Mithin ist es im wirtschaftlichen Ergebnis von ganz erheblicher Bedeutung, ob die Mietforderungen in die Insolvenzmasse fließen und durch erheblichen Verfahrenskosten geschmälert werden oder nicht.
Da wird die Magellan-Investoren auch nicht die Ankündigung des vorläufigen Insolvenzverwalters Borchardt trösten, dass eine erste Auszahlung an Magellan-Anleger nach der ersten Gläubigerversammlung vorgenommen werden kann. Ist das seriös?
Bezeichnenderweise wird noch vermeldet, dass die Forderungen der Magellan-Anleger 90 % der Gesamtforderungen ausmachen. Dies bedeutet, dass die Magellan-Anleger auf der Magellan-Gläubigerversammlung Anfang Oktober 2016 einen entscheidenden Einfluss ausüben können. Peter-Alexander Borchardt wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und muss auf der ersten Gläubigerversammlung bestätigt werden. Ob dies der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Oder wählen die Insolvenzgläubiger doch einen anderen Insolvenzverwalter? Die Magellan-Anleger sollten ihren Einfluss nicht unterschätzen!
Magellan-Anleger werden sich nun immer wieder die Frage stellen, welche Schritte als nächstes zu tun sind. Will man unfreiwilliger Insolvenzgläubiger sein oder kann man seine Rechtsposition doch noch verbessern?
Die Magellan-Anleger sind die Eigentümer der Container. Auch der Insolvenzverwalter schließt ein mögliches Sonderkündigungsrecht der Anleger im Insolvenzfall nicht aus. Nun wird in Erwägung gezogen, dass Magellan-Anleger die Herausgabe der Container vom Insolvenzverwalter verlangen könnten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Kauf-, Verwaltungs- und Rückkaufverträge der Magellan nur begrenzt fungibel sind und ein geregelter Zweitmarkt für diese Verträge nicht existiert. Mithin könnten mit dieser Handlungsoption erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung verbunden sein.
Sind die Container-Investments über Anlageberater vertrieben worden, so kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Anlageberater müssen die Anleger dabei über ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig.
Magellan-Anleger könnten auch in Erwägung ziehen, ob die Möglichkeit besteht, den Kaufvertrag zu widerrufen und eine Rückabwicklung vorzunehmen. Bei Transaktionen über das Internet ist dies möglich. Möglicherweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen eröffnen die Möglichkeit, den Kaufvertrag im Nachhinein zu widerrufen.
Wie geht es weiter mit der Magellan-Insolvenz? Kann der Satz aus dem Magellan-Schreiben: „Auch ist ein Totalverlust Ihres Investments derzeit nicht zu befürchten.“ wirklich beruhigen? Was bedeutet „derzeit“ in diesem Zusammenhang?
Die Magellan-Anleger sind jetzt mit einer Vielzahl von brennenden Fragen konfrontiert. Was passiert, wenn sich herausstellt, dass die Magellan Maritime Services GmbH (MMS) pleite ist und das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird? Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter? Wie kann ich meine Insolvenzforderung anmelden? Wo sind meine Container tatsächlich? Fallen die Mietforderungen tatsächlich in die Insolvenzmasse? Wer kommt als Haftungsadressat noch in Frage? Haften die Initiatoren mit ihrem Privatvermögen? Müssen die Anlageberater und Vermittler Schadensersatz leisten? Kann ich meinen Kaufvertrag widerrufen? Fragen über Fragen?
Die Anleger sollten schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen.
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