LIGNUM Sachwert Edelholz AG Gläubigerversammlung - Wo sind die LIGNUM-Millionen geblieben?
Mehr Fragen als Antworten in der LIGNUM Sachwert Edelholz AG-Gläubigerversammlung!– Weitere Optionen für LIGNUM-Anleger!
Ja, wo sind die Lignum-Millionen wohl geblieben? Diese Frage bewegte sicher die Teilnehmer der Gläubigerversammlung der LIGNUM Sachwert Edelholz AG, die sich am 01.03.2017 im Amtsgericht Charlottenburg in Saal 218 eingefunden hatten.
Leider hatte der Lignum-Insolvenzverwalter Prof. Rattunde für die Lignum-Gläubiger keine erfreulichen Botschaften. So berichtete er über das eher fragwürdige Lignum-Geschäftsmodell mit Robinien-Plantagen in Bulgarien. Hier ließ sich zunächst nur schwer aufklären, wer der Eigentümer der Grundstücke ist, auf dem sich die Plantagen befanden. Da ausländische Gesellschaften dort zunächst keine Grundstücke erwerben konnten, wurden inländische bulgarische Gesellschaften eingesetzt und ein Treuhandverhältnis begründet. Die Treugeberin sollte später Eigentum an den Grundstücken erwerben. Dies wäre seit 2014 möglich gewesen, wurde dann aber von Dr. Nobis mit fragwürdigen Transaktionen verhindert. So ist weder die Lignum Holding GmbH noch die Lignum Sachwert Edelholz AG Eigentümer der bulgarischen Grundstücke geworden. Und das Eigentum an Bäumen haben Lignum-Anleger wohl auch nicht erworben. So weit, so schlecht!
Auch andere nennenswerte Vermögenswerte konnte der Lignum-Insolvenzverwalter bisher noch nicht sicherstellen. Hier ist aber noch der weitere Verlauf des Lignum-Insolvenzverfahren abzuwarten. Noch muss eine Vielzahl von Ansprüchen geprüft werden, so auch Ansprüche gegen die Vorstände (tatsächliche und faktische). Auf die Ergebnisse kann man gespannt sein.
Aus dem Kreis der Gläubiger, respektive der entsprechenden Gläubigervertreter wurde die Frage gestellt, ob es sich um ein sogenanntes „Schnellballsystem“ gehandelt habe. Zu dem „bösen Wort Schnellballsystem“ konnte sich der Lignum-Insolvenzverwalter noch nicht abschließend äußern, da dazu die gesamte Buchhaltung vollständig aufgearbeitet werden muss und im Übrigen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lignum-Gruppe konsolidiert betrachtet werden müssen. Ebenso müssen dazu die weiteren Insolvenzforderungsanmeldungen abgewartet werden.
Damit korrespondiert auch die Frage, wann die Insolvenzreife eingetreten ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft eingetreten ist. Sobald dies der Fall ist, müssen die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft handeln und einen Insolvenzantrag stellen. Ebenso dürfen in diesem Stadium keine Zahlungen mehr geleistet werden. Verletzen die Vorstandsmitglieder diese Pflichten machen sie sich gegenüber der Aktiengesellschaft schadensersatzpflichtig. Auch dieser Komplex wird vom Lignum-Insolvenzverwalter weiter aufgearbeitet.
Ein weiterer Themenkomplex, der behandelt wurde, ist die Auseinandersetzung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin hat im März 2016 das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen derLIGNUM Sachwert Edelholz AGuntersagt. Dies galt für die Produktlinien „nobilisVita“, „nobilisPriva“, „nobilisRent“. Das Verbot gilt im Allgemeinen so lange, bis für die Vermögensanlagen jeweils ein Prospekt veröffentlicht wird, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und den die BaFin gebilligt hat.
Schon erstaunlich, dass nach der BaFin-Untersagung im März 2016, bereits im April 2016 der Insolvenzantrag folgte, obwohl doch die Möglichkeit bestand, einen gesetzeskonformen Prospekt zu veröffentlichen. Hier blieb unklar, welche Bemühungen es gab, einen gesetzeskonformen Prospekt zu erstellen und woran dies gescheitert ist. Die Frage bleibt: Gab es überhaupt ein tragfähiges Geschäftsmodell und wohin sind die Millionen der LIGNUM-Anleger geflossen?
Eine Insolvenzanmeldung ist sicher weiter sinnvoll und das Insolvenzgericht fordert die Insolvenzgläubiger, also auch die LIGNUM-Anleger, auf, Insolvenzforderungen gemäß § 38 Insolvenzordnung (InsO) bis zum 01.04.2017 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Insolvenzanmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
Es wäre auch nicht verwunderlich, wenn den Lignum-Anlegern der Geduldsfaden reißt und sie eine Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden stellen würden. Die Staatsanwaltschaft Berlin und das Landeskriminalamt Berlin nehmen trotz hoher Arbeitsbelastung, sicher gern entsprechende Anzeigen entgegen. Gleichwohl gilt auch hier bis zum Beweis des Gegenteils natürlich zuerst der Grundsatz „in dubio pro reo“!
Aber das kann doch nicht alles gewesen sein! Allerdings nicht! Der ein oder andere LIGNUM-Anleger wird sich aber auch fragen, was aus den Versprechen seines Anlageberaters geworden ist und ob er dafür nicht haften müsste.
Sind die LIGNUM-Investments über Anlageberater vertrieben worden, so kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Anlageberater müssen die Anleger dabei über ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere für die Plausibilitätsprüfung des Prospekt bzw. des zugrundliegenden Geschäftsmodells. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig.
Die LIGNUM-Anleger sind jetzt mit einer Vielzahl von brennenden Fragen konfrontiert. Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter? Wie kann ich meine Insolvenzforderung anmelden? Gibt es auch einen BaFin-Abwickler? Muss ich meine Forderungen bei ihm anmelden oder bekomme ich eine Benachrichtigung über die Rückabwicklung? Wer kommt als Haftungsadressat noch in Frage? Haften die Initiatoren mit ihrem Privatvermögen? Müssen die Vermittler oder Anlageberater Schadensersatz leisten? Wen kann ich mit meiner Interessenvertretung beauftragen? Fragen über Fragen?
Die Anleger sollten schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen.
PS: Um Rechtssicherheit zu erhalten, bieten wir Ihnen an, eine Ersteinschätzung Ihres Falles vornehmen zu lassen. Diese Ersteinschätzung ist, in Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben, kostenlos. Sie erfahren, ob Sie Erfolgsaussichten haben und wenn ja, welche Kosten Ihnen gerichtlich bzw. außergerichtlich entstehen würden. Wenn Sie an der Ersteinschätzung Interesse haben, füllen Sie bitte denFragebogenaus. Sie erhalten damit eine Entscheidungsgrundlage!