HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG (HL 193) – Prospektfehler! – Urteile für Anleger


Was ist los beim Immobilienfonds Immobilienfonds HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG (HL 193) werden sich manche Anleger besorgt fragen.

Über 10.000 Anleger haben sich an dem, im Jahre 2009 aufgelegten, Immobilienfonds HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG (HL 193) beteiligt, der in eine Fondsimmobilie in Luxemburg investieren sollte.

Die Fondsimmobilie sollte 2009 fertiggestellt werden, allerdings waren allerlei Widrigkeiten und Schwierigkeiten zu verzeichnen. So gab es Mängel beim Sonnenschutz und auch Wärmedämmung der Fassade wies Mängel auf, die gutachterlich beurteilt werden mussten. Streitig war auch die Anzahl der Stellplätze. So wurden diverse prospektierte Stellplätze im Nachgang nicht genehmigt, so dass Rechtsmittel eingelegt werden mussten.

Schaut man sich dazu noch die Bilanzen sowohl der Fondsgesellschaft HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG, als auch der Beteiligungsgesellschaft HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG an, so stellt man fest, dass auf der Ebene der Objektgesellschaft Kowac Objektgesellschaft bürgerlichen Rechts S.C., mithin der eigentlichen Eigentümerin der Fondsimmobilie, immer wieder Millionenverluste ausgewiesen werden müssen.

Wie sich die Millionenverluste erklären lassen, ist den bisher vorliegenden Bilanzen nicht zu entnehmen. Bezeichnenderweise werden im Mai 2016 Rechenschaftsberichte für das Wirtschaftsjahr 2014 angekündigt. Wie das Geschäftsjahr 2015 verlaufen ist, bleibt noch ein dunkles Geheimnis. Wie steht der Immobilienfonds HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG (HL 193) wohl aktuell da? Müssen die Anleger mit weiteren Hiobsbotschaften rechnen?

Die Anleger müssen ebenso konstatieren, dass Ausschüttungen verspätet und nicht in der prospektierten Höhe gezahlt werden. Dabei sollten die Anleger bedenken, dass eine Rückforderung der bereits gezahlten Ausschüttungen möglich ist, wenn die Ausschüttungen nicht aus den erzielten Gewinnen gezahlt wurden. Ob dies durch fragwürdige gesellschaftsvertragliche Reglungen verhindert werden kann, ist mehr als ungewiss.

Immer wieder werden den Fondsinitiatoren auch Prospektfehler vorgeworfen, die diverse Anleger genutzt und Klage auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung an dem Fonds erhoben haben.

Bereits eine Menge von Gerichten ist mit den Prospekthaftungsklagen enttäuschter Anleger befasst, so die Landgerichte in München, Düsseldorf, Mannheim und Frankfurt am Main.

Folgt man den Verlautbarungen einer Anlegerkanzlei, wurden in einem Gerichtsverfahren gegen die Fondsinitiatoren gravierende Prospektfehler in Bezug auf Prognose und zum Objektwert festgestellt. Die Angaben im Prospekt wären unvollständig bzw. unzutreffend. Damit können Prospekthaftungsklagen gegen Fondsinitiatoren, Fondstöchter und auch die vertreibende Bank begründet werden.

Eine Vielzahl von Gerichten hat sich schon mit Klagen enttäuschter Anleger beschäftigt. So hat beispielsweise das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank AG zum Schadenersatz und zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt. Die Bank hatte nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt. Ebenso wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Umfeld einiger Fondsinitiatoren und die Durchsuchung von Geschäftsräumen beim Beratungsgespräch nicht thematisiert. Desgleichen wurde der Fondsprospekt verspätet übergeben. Mithin erfolgte die Verurteilung der Commerzbank AG. Ob und mit welchem Ergebnis die Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen wird sich zeigen.

Die Immobilienfondsbeteiligung ist und bleibt eine hoch spekulative Anlage mit erheblichen unternehmerischen Risiken, bei der auch mit dem Totalverlustrisiko und Insolvenz gerechnet werden muss. Für Anleger mit dem Anlageziel „Altersvorsorge“ sind geschlossene Fonds und damit auch Immobilienfonds nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsgenerell nicht geeignet und hätten von vornherein gar nicht empfohlen werden dürfen.


Was können nun die Anleger der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG (HL 193) tun? Sind die Anleger nicht anleger-und objektgerecht beraten worden, so haben sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anspruch auf Schadenersatz. Nach Rückübertragung ihres Fondsanteils erhalten die Anleger ihre geleisteten Einzahlungen zurück. Die Anleger sollten schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen.

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