F.I.P. MaxiFo-Mahnbescheide abwehren und F.I.P.-Fonds-Beteiligung beenden!
Was F.I.P. Fonds-Anleger jetzt tun müssen!
Viele F.I.P. Fonds-Anleger werden sich noch erinnern, wie sie mit großen Versprechungen geködert wurden. Von „Bausteinen einer erfolgreichen Vermögensbildung“ wurde fabuliert und mit einer Zielrendite von 18 % pro Jahr wurde geworben. Diese sollten mit sogenannten Zinsdifferenzgeschäften und der Investition in vorgebliche Garantiewerte erzielt werden. Quasi ein F.I.P. Pensionsplan!
Der im Nachhinein zynisch klingende Slogan lautete: „F.I.P. MaxiFo mit Sicherheit mehr“. Fragt sich nur was und für wen? Mit Sicherheit mehr Ärger und Verdruss für F.I.P Fonds-Anleger allemal!
Schon im Jahre 2008 warnte die Website test.de unter der Überschrift „Geldanlage mit Tüv-Siegel: Kein Schutz vor Verlust“ auch vor Geldanlagen im F.I.P. MaxiFo.
Diverse Schwierigkeiten, das Geschäftsmodell umzusetzen traten auf und später gab es das Eingeständnis des F.I.P. Fonds: „Über mehrere Jahre wurden aufgrund der Garantie-Investments, Sollzins-Verluste mit Zinsdifferenzgeschäften erzielt. … Die Verluste wurden damit endgültig, zumal kein neues Geschäft mehr möglich war. …Bei unseren Unternehmens-Beteiligungen kam es in mehreren Fällen zum Totalverlust des eingesetzten Eigenkapitals.“
Als Anleger entnervt gekündigt haben, wurde ihnen nur lapidar mitgeteilt: „Das Abfindungsguthaben Ihrer Beteiligung beträgt 0,00 Euro.“ Das war ein Schock und eine überaus schlechte Erfahrung. Zu welchem Urteil soll man da als F.I.P Fonds-Anleger kommen?
Und nun also Mahnbescheide für F.I.P. Fonds-Anleger! Was ist der Hintergrund?
In letzter Zeit werden F.I.P. Fonds-Anleger mit gerichtlichen Mahnbescheiden konfrontiert, mit denen Zahlungsaufforderungen verbunden sind. Weitere Ratenzahlungen werden von den F.I.P. Fonds bei Anlegern eingefordert.
Was sollten F.I.P. Fonds-Anleger tun, wenn sie einen Mahnbescheid von den F.I.P. Fonds erhalten? Zuerst gilt es einmal ruhig zu bleiben und einen kühlen Kopf zu bewahren, aber dennoch schnell zu handeln. Was kann sonst passieren?
Zwangsvollstreckungen sind grundsätzlich nur möglich, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt. Einen solchen Vollstreckungstitel kann man im gerichtlichen Mahnverfahren nur erwirken, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mahnbescheids, Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird. Wird gegen den Mahnbescheid nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt, so kann der Antragsteller des Mahnbescheids nach zwei Wochen den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Sobald der Vollstreckungsbescheid erlassen wird, ist es dem Antragsteller möglich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beantragen.
Legt man fristgemäß Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, so ist der Antragsteller des Mahnbescheids gezwungen, im Rahmen einer gerichtlichen Klage seinen Anspruch umfassend zu begründen und zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht verliert er die Klage und kann seinen Anspruch nicht durchsetzen. Oder er verzichtet gleich auf die Klage.
Das ist also die Besonderheit beim Mahnbescheid, hier muss die Forderung nur dargelegt, aber nicht begründet oder gar bewiesen werden. Man kann gut verstehen, wenn bei F.I.P. Fonds-Anlegern und ihren Familien Unsicherheit herrscht, wenn sie von den F.I.P. Fonds mit einem gerichtlichen Mahnverfahren konfrontiert werden.
Was ist also zu tun wenn ein Mahnbescheid der F.I.P. Fonds im heimischen Briefkasten landet? Der im gerichtlichen Mahnbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung sollte nie ungeprüft nachgekommen werden, sondern sie sollte gründlich geprüft werden. Handelt es sich um den richtigen Adressaten, welchen Forderungen für welchen Zeitraum sollen genau geltend gemacht werden? Ist der Zahlungsanspruch überhaupt berechtigt bzw. habe ich als F.I.P. Fonds-Anleger vielleicht Gegenansprüche die ich geltend machen kann?
Die F.I.P. Fonds-Anleger sollten sich nicht verunsichern lassen und insbesondere bei Mahnbescheiden beachten, dass hier vom Mahngericht die Berechtigung der Forderung nicht geprüft wird. Die F.I.P. Fonds-Anleger müssen somit selbst aktiv werden, wenn sie verhindern wollen, dass sie später mit einem wirksamen Vollstreckungstitel konfrontiert werden.
Vielfach bestehen gute Chancen sich gegen die Forderungen zu wehren und Einwendungen geltend zu machen. Insbesondere die verwendeten Widerrufserklärungen weisen häufig Fehler auf, so dass auch heute noch möglicherweise der Widerruf der Beteiligung erklärt werden kann. Damit sind keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.
Was können nun die F.I.P. Fonds-Anleger tun? Die Anlageberater hatten die Pflicht, die Anleger anleger- und anlagegerecht zu beraten. Die Anlageberater hätten über das bestehende Totalverlustrisiko und die mangelnde Eignung von unternehmerischen Beteiligungen zur Altersvorsorge aufklären müssen. Vielfach wurden die Anleger nicht über die enormen Risiken aufgeklärt. Daraus könnten sich Schadensersatzansprüche ergeben. Auch wenn diese schon verjährt sein sollten, besteht immer noch die Möglichkeit der Aufrechnung mit den Zahlungsansprüchen. Die F.I.P. Fonds-Anleger sollten schnell handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen!
PS: Um Rechtssicherheit zu erhalten, bieten wir Ihnen an, eine Ersteinschätzung Ihres Falles vornehmen zu lassen. Diese Ersteinschätzung ist, in Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben, kostenlos. Sie erfahren, ob Sie Erfolgsaussichten haben und wenn ja, welche Kosten Ihnen gerichtlich bzw. außergerichtlich entstehen würden. Wenn Sie an der Ersteinschätzung Interesse haben, füllen Sie bitte denFragebogenaus. Sie erhalten damit eine Entscheidungsgrundlage!