BGH: Fortgeltungsklausel bei notariellen Immobilienkaufverträgen ungültig
Stand: 02.06.2013
In einem Verfahren gegen einen großen Bauträger hat die mit uns kooperierende Berliner Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte ein wichtiges Urteil erstritten. Es ging dabei um die in dem Kaufvertragsangebot enthaltene Fortgeltungsklausel, nach der auch noch nach vier Wochen das Angebot angenommen werden kann. Das sei nicht so, erklärt dazu der BGH und verweist die Sache an das OLG Dresden zurück.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erwerber einer Eigentumswohnung ein Angebot abgegeben, an das er für vier Wochen unwiderruflich gebunden war. Danach sollte es bis zum Widerruf durch den Erwerber fortbestehen. Faktisch also auf ewige Zeiten.
Das Landgericht Leipzig und das OLG Dresden hatte zunächst die Klausel als gültig betrachtet und die Klage abgewiesen. Das sieht der BGH anders. Eine solche Fortgeltungsklausel ist unwirksam, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Erfolgt die Annahme des Angebotes nach Ablauf der Frist, kommt kein Vertrag zustande. Es liegt kein gültiges Angebot mehr vor.