Problematik § 15 b EStG: Auswirkungen auf denkmalgeschützte Immobilien?
Stand: 07.09.2011
Seit langem haben wir Bedenken, dass manche Bauträger beim Vertrieb ihrer Immobilien die Grundlagen des Steuerrechts missachtet haben. Für denkmalsgeschützte Immobilien gilt, dass die Aufwendungen, die dem Erhalt des Denkmals dienen, in einem Zeitraum von 9 bis 12 Jahren steuerlich geltend gemacht werden können.
Dies gilt aber nicht, wenn eine sogenannte modellhafte Gestaltung nach § 15 b EStG vorliegt. Eine modellhafte Gestaltung wird dann angenommen, wenn es nicht um den Kauf einer Wohnung geht, sondern zugleich weitere Verträge, wie z. B. Finanzierungsvermittlungsvertrag mit Erstvermietungsgarantie und anderen Komponenten abgeschlossen werden, die das Risiko mindern sollen.
Ursprünglich war der § 15 b EStG mehr zur steuerlichen Zerschlagung von Immobilienfonds gedacht. Inzwischen mehren sich aber die Hinweise, dass dieses auch bei denkmalsgeschützten Immobilien in Frage kommen könnte.
Unsere Position ist jetzt bestätigt worden in einem Interview, das Rechtsanwalt Dr. Schulte aus Berlin veröffentlicht hat. Dr. Schulte ist einer der unter den Anlegerschützern umstrittenen Rechtsanwälte, weil er in den vergangenen Jahren sowohl Anleger als auch Bauträger vertreten hat. Gleichwohl gilt er als Kenner der Szene.