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§ 1
Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen " SgK Schutzgemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name "SgK Schutzgemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und des
Verbraucherschutzes und die Wahrung der Interessen geschädigter Kapitalanleger.
(2) Der Satzungsbereich wird verwirklicht durch:
a) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für allgemeine Fragen des
Verbraucherschutzes, des Kapitalmarktes.
b) Information, Aufklärung und Beratung der Verbraucher sowie geschädigter
Kapitalanleger.
c) Förderung der Verbraucherinteressen, der Interessen geschädigter Kapitalanleger und Organisation der Hilfe zur Selbsthilfe für Verbraucher und geschädigte Kapitalanleger.
d) Verbraucherberatung, Verbrauerbetreuung, Durchführung von Informations-
veranstaltungen, Verbraucherinformationen durch Pressearbeit und durch
Internetauftritte
(3) Der Verein kann auch Beratungsstellen einrichten bzw. bestehende unterstützen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt vorwiegend keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Dennoch entstehende Gewinne müssen für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann nur werden, wer nicht Anbieter oder Vertreiber von Kapitalanlagen ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(3) Fördernde Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie wirken bei der Beschlussfassung ohne Stimmrecht mit und sind von Informationsrechten ausgeschlossen sofern der Vorstand nichts anderes entscheidet.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere als Anbieter oder Vertreiber von Kapitalanlagen tätig ist.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden sowie Fördermitteln.
(2) Die Mitglieder beteiligen sich durch feste Beiträge und freiwillige Spenden an der Finanzierung. Die Höhe der Beiträge wird durch eine auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung geregelt.
(3) Der Beschluss der Beitragsordnung soweit er nicht mit der Gründung des Vereins gefasst wird oder deren Änderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders anzukündigen.
(4) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
(5) Die Mitglieder haften dem Verein und seinen Gläubigern nicht über ihre Beitragsverpflichtung hinaus.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt das Amt des Schatzmeisters.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Veränderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Institut für Anlegerschutz e.V., Vereinsregister beim AG Charlottenburg, Nr. 23885 Nz, Steuernummer 27/663/59260, zu, solange dieser gemeinnützig ist, und ist ausschließlich für gleichartige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Sonst fällt das Vereinsvermögen an das Bundesland Berlin mit der Auflage, dieses im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gleichartige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
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